Gesetzlich Versicherte
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
Bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung einen Großteil der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, wenn Fehlstellungen des Schweregrads 3 oder mehr vorliegen. Welcher Schweregrad vorliegt, beurteilt man in der Praxis anhand der sog. Kieferorthopädischen
Indikationsgruppen ( KIG). In diesen Gruppen, die deutschlandweit für alle Krankenkassen gelten, sind verschiedene Fehlstellungen mit unterschiedlichen Ausprägungen den Schweregraden 1-5 zugeordnet.
Bei Einteilung in die Schweregrade 3-5 übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung.
Für die Schweregrade 1 und 2 werden leider keine Kosten für eine Behandlung übernommen, auch wenn diese in vielen Fällen medizinisch sinnvoll ist. Es ist falsch anzunehmen, dass die Schweregrade 1 und 2 nur Fehlstellungen kosmetischer Art bedeuten. Viele Familien wünschen in so einem Fall eine private Behandlung. Wir klären Sie vorher genau über die Kosten auf, die individuell sehr unterschiedlich sein können. Je nach Art der Fehlstellung und Wahl der Behandlungsmittel können sie zwischen ca. 700,- und 4000,- € liegen. Die Kosten für eine solche private kieferorthopädische Behandlung müssen bei uns nicht auf einmal beglichen werden. Meist erstreckt sich eine Behandlung über mehrere Jahre und wir bieten Ihnen eine zinslose Ratenzahlung über die Behandlungsdauer an, bei der Sie monatlich Teilbeträge bezahlen können.
An den Kosten, die die Krankenkasse übernimmt, müssen Sie sich zunächst beteiligen. Quartalsweise erhalten Sie eine Rechnung, von der die Krankenkasse 80% erstattet. 20% bezahlt die Familie selbst, das ist der sog. Eigenanteil oder Versichertenanteil.
Wenn mehr als ein Kind gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung ist, bezahlen Sie für das zweite, dritte, usw.... Kind nur 10% Eigenanteil. Diesen Eigenanteil erhalten Sie am Ende der Behandlung von Ihrer Krankenkasse zurück, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
Bei mangelhafter Mitarbeit, wiederholt schlechter Zahnpflege oder Termineinhaltung sind wir verpflichtet, der Krankenkasse eine Mitteilung darüber zu schreiben. Sollte dennoch keine Besserung eintreten, muss die Behandlung abgebrochen werden, da keine Aussicht auf Erfolg besteht. Den bis dahin gezahlten Eigenenanteil erhalten Sie bei einem Abbruch der Behandlung von der Krankenkasse nicht erstattet.
Eine Kassenbehandlung darf nach Sozialgesetzbuch nur "ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig" sein. Damit kommt man in den meisten Fällen grundsätzlich ans Ziel. Die Behandlungsmittel entsprechen aber nicht immer den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Die heutige Kieferorthopädie kann mehr: Einige moderne Maßnahmen und Geräte werden von der Krankenkasse nicht erstattet. Dazu gehören prohpylaktische Maßnahmen wie Glattflächenschutz und professionelle Zahnreinigung und viele Behandlungsmittel, die schneller und angenehmer wirken oder unauffälliger zu tragen sind. Diese Maßnahmen können Sie als sogenannte außervertragliche Leistungen oder private Zusatzleistungen freiwillig zur Kassenbehandlung dazuwählen und damit die Behandlung optimieren.
Erwachsene über dem 18. Lebensjahr
Bei Patienten, die über 18 jahre alt sind, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel keine Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung. Ausnahmen sind Patienten mit extremen Fehlstellungen der Kiefer, die auch chirurgisch behandelt werden müssen.